Motorrad
Mofa
a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
b) Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B)8 und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P und L2e-U)8 mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
Klasse AM
Für alle AM-Fahrzeuge gilt:
- bbH 45 km/h
- Hubraum – Verbrennungsmotor max. 50 cm³ – Dieselmotor max. 500 cm³
a) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
ohne Beiwagen; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW.
b) Dreirädrige Kleinkrafträder
Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 4 kW; Leermasse max. 270 kg.
c) Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Sitzplätze max. 2; Nenndauerleistung bei Diesel bzw. elektrischer Antriebsmaschine höchstens 6 kW (4 kW bei Quads); Leermasse max. 425 kg.
Klasse A1
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Klasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A
a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h.
b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Wichtiges für Motorradfahrer
Achtung an alle Motorradfahrer der Klassen A2 – Wichtige Änderung
Die 3. EG-Führerscheinrichtlinie beschreibt die Klasse A2 folgendermaßen: „Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind.“
Der Halbsatz nach dem Komma bedeutet, die Klasse A2 berechtigt NICHT zum Führen eines auf 35 kW gedrosselten Kraftrades, dessen ursprüngliche Leistung mehr als das Doppelte – also 71 kW oder mehr – betrug.
Diese Einschränkung ist nicht in deutsches Recht übernommen worden. Deshalb dürfen in Deutschland bisher alle auf 35 kW gedrosselten Motorräder gefahren werden, sofern das Leistungsgewicht eingehalten wird. In anderen EU- Ländern sieht das aber ganz anders aus.
Auf Druck der EU wurde die Richtlinie nun doch umgesetzt! Die Folge – alle Motorradfahrer die ein Fahrzeug oberhalb von 70 KW besitzen oder sich anschaffen wollen, fahren unter Umständen ohne gültige Fahrerlaubnis !!!
ACHTUNG Entwarnung für Motorradfahrer mit altem Besitzstand:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die diese bis zum 27.12.2016 erworben haben dürfen ihr Motorrad weiter benutzen und fahren nicht ohne gültige Fahrerlaubnis!!!
FeV 6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.